Satzung
1. Fehntjer Taekwon-Do Club e.V.
§ 1
NAME UND SITZ DES VEREINS
1. Der Verein trägt den Namen 1. FEHNTJER TAEKWON-DO CLUB. Der Verein soll in
das Vereinsregister eingetragen werden und danach die Bezeichnung e.V. führen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 26817 Rhauderfehn.
§ 2
ZWECK UND GRUNDSÄTZE
1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter
Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Bestrebungen,
die ostasiatischen Kampfkünste als Sport, als bedeutsames Mittel der Erziehung, der
Gesundheitsförderung und Freizeitgestaltung und als Körper- und Geisteskultur zu
fördern und zu pflegen. Dies wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen, die Durchführung von Übungsstunden, die
Teilnahme an Meisterschaften und Turnieren und durch Maßnahmen und Aktivitäten,
mit denen die Stärkung der Gesundheitsressourcen und -potenziale der Menschen
erreicht werden sollen. Er ist damit ein Verein für Leistungs-, Breiten-, Freizeit- und
Gesundheitssport.
2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Für die
Durchführung des Sportbetriebs und der Verwaltungsaufgaben ist die Zahlung
angemessener Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen zulässig. Für
Vereinszwecke verausgabte Gelder (§670 BGB) müssen innerhalb eines Jahres
eingefordert werden.
4. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und in den
zuständigen Landesfachverbänden.
§ 3
MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch
Abgabe einer Beitrittserklärung beantragt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter
Benutzung der vom Verein herausgegebenen Beitrittserklärung an den Verein zu richten.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Als Förderer
des Vereins können Personenvereinigungen öffentlichen und privaten Rechts
sowie Einzelpersonen dem Verein beitreten, ohne dass ihnen Rechte aus dieser
Mitgliedschaft erwachsen. Sie zahlen einen einmaligen oder laufenden Beitrag nach
Vereinbarung.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme als Mitglied. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
bedarf keiner Begründung.
3. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, in dem sie beantragt wurde.
4. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) freiwilligen Austritt
c) Ausschluss
d) Auflösung des Vereins
5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eingeschriebene, schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden
Vorstand. Er kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Die
Abmeldung hat mindestens 3 Monate vor diesem Zeitpunkt beim geschäftsführenden
Vorstand vorzuliegen.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt
a) wenn es den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt,
b) trotz Anmahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt,
c) wenn es den Anordnungen des Vorstandes, soweit diese durch diese Satzung begründet
sind, nicht Folge leistet,
d) wenn es vorsätzlich gegen die Satzung verstößt,
e) über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
7. Die Mitteilung über den Ausschluss ist dem Auszuschließenden durch
eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
8. Austritt oder Ausschluss befreien nicht von bereits entstandenen finanziellen oder
sonstigen Verpflichtungen.
9. Vom Verein zur Verfügung gestellte Sportgeräte usw. sind unverzüglich nach Beendigung
der Mitgliedschaft in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.
§ 4
BEITRÄGE
1. Vereinsmitglieder haben die durch die Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zu
zahlen.
2. Die jeweils fälligen Mitgliedsbeiträge sollen 1/4-jährlich durch Bankeinzugsverfahren
(Lastschrift) oder Dauerauftrag (nur bei Jahreszahlern) entrichtet werden.
3. Über die Erhebung von Aufnahmegebühren und Umlagen beschließt die
Mitgliederversammlung.
4. Beiträge und Umlagen können nicht mit Forderungen aufgerechnet werden. Die Rückerstattung
von Beiträgen, Umlagen usw. bei Ausfall von Übungsstunden ist ausgeschlossen.
5. Anfallende Storno-, Mahn- und Bearbeitungsgebühren gehen zu Lasten der
Mitglieder.
§ 5
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Der Vorstand hat zur außerordentlichen Jahresversammlung (Form der
Mitgliederversammlung) und, falls es die Vereinslage erfordert, zur außerordentlichen
Mitgliederversammlung einzuladen. Zu den Versammlungen wird unter Angabe der
Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang und durch
Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins eingeladen.
2. Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie rechtzeitig sechs
Wochen vor der Versammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand
eingebracht werden. Nicht rechtzeitig eingebrachte Anträge können nicht
berücksichtigt werden.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder
gefasst.
4. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden
Mitglieder.
5. Über einen Punkt kann im Laufe der Versammlung nur einmal abgestimmt werden. Es
sei denn, dass bei einer Abstimmung ein Formfehler unterlaufen ist.
6. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 6
STIMMRECHT
1. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab 16 Jahren.
2. Die Ausübung des Stimmrechts ist daran gebunden, dass das an sich
stimmberechtigte Mitglied seine Beitragsverpflichtungen seit mindestens einem Monat
vor der Versammlung erfüllt hat.
3. Eine Übertragung des Stimmrechts auf die gesetzlichen Vertreter oder andere
Delegierte ist ausgeschlossen.
§ 7
JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
1. Die Jahreshauptversammlung findet jedes Jahr statt. Sie muss im ersten Halbjahr jedes
Jahres durchgeführt werden.
2. Mit der Einladung ist eine Tagesordnung bekannt zu geben, die mindestens folgende
Punkte enthalten muss:
a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder,
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Neuwahlen der Kassenprüfer,
3. Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, unabhängig
von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
§ 8
WAHLEN
1. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer
von 5 Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur wer anwesend ist, oder vorher
schriftlich seine Zustimmung zur Übernahme eines Amtes erteilt hat.
2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 9
VORSTAND
1. Dem Vorstand obliegen die Leitung und die Geschäftsführung des Vereins.
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Vorstand Finanzen
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes müssen volljährig sein.
2. Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende und der Vorstand Finanzen und zwar jeder für sich allein.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens
2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einberufung zur Sitzung des Vorstandes ist
unter Angabe der Tagesordnung 1 Woche vorher allen Mitgliedern des Vorstandes
schriftlich und/oder per Email zuzustellen.
4. Der Vorstand ist ermächtigt redaktionelle Änderungen der Satzung, die das Gericht
oder andere Behörden verlangen, selbst vorzunehmen.
5. Der Vorstand ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit dies nicht
ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist.
6. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB ist berechtigt Zahlungsanweisungen
bis zu einer maximalen Höhe von € 1000.- zu unterzeichnen. Für
Zahlungsanweisungen eines höheren Betrages bedarf es der Zustimmung von
mindestens einem weiteren Vorstandmitglied.
7. Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Beitragsordnung sowie eine
Reisekostenordnung zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3
der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand
weitere Ordnungen erlassen.
§ 10
DIE AUFGABEN DES VORSTANDES
1. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen. Er leitet die Vorstandssitzungen
und die Mitgliederversammlungen. Außerdem unterzeichnet der Vorsitzende
Zahlungsanweisungen. Bei seiner Verhinderung obliegen diese Aufgaben
dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Manager, dem Vorstand Breitensport, dem
Vorstand Leistungssport und dem Vorstand Finanzen.
2. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und nach außen. Er
leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen bei Abwesenheit des
Vorsitzenden.
3. Der Vorstand Finanzen nimmt die Beiträge in Empfang, verwaltet die sonstigen
eingehenden Gelder und leistet die vom Vorstand angewiesenen Zahlungen. Am
Ende eines Geschäftsjahres hat der Kassenwart eine Jahresrechnung aufzustellen.
Diese muss das gesamte Vermögen des Vereins, den Kassenbestand und die
ausstehenden Forderungen enthalten. Der Kassenwart hat außerdem der
Hauptversammlung einen Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr
vorzulegen.
§ 11
KASSENPRÜFER
1. Die Jahreshauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder
zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Die Prüfer dürfen nicht dem
Vorstand angehören.
Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Durchführung der Kassengeschäfte,
die Belege, sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen, durch
ihre Unterschriften bestätigen und der Jahreshauptversammlung hierüber einen Bericht
vorlegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer den gesamten Vorstand unverzüglich
verständigen.
4. Die Prüfungen sollen in angemessenen Zeitabständen sowie am Schluss des Geschäftsjahres
erfolgen.
§ 12
AUFLÖSUNG
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen. Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten
Versammlungsteilnehmer erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein für Traditionellen Budosport e.V. mit
Sitz in Oldenburg (LSB-V.Nr.: 0304465580), der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
DAS GESCHÄFTSJAHR
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
HAFTUNG
1. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung
des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräte des Vereins
oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch
Versicherungen gedeckt sind.
2. Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen des Vereinseigentums haftet das
Mitglied und hat dem Verein vollen Schadensersatz zu leisten.
3. Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Freistellung von Inanspruchnahme bei
leichter Fahrlässigkeit
Mit Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 12.06.2012