Berichte

Training und Veranstaltungen

Aktuell erwarten wir die Rückmeldungen verschiedener Gemeinden und Städte mit der Erlaubnis, auf definierten öffentlichen Plätzen wieder Kindertraining im Freien durchführen zu dürfen.

Insofern wird in der nächsten Woche zunächst weiterhin „nur“ mit dem Online-Trainingsangebot gestartet. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Euch umgehend informieren.

Grundlage für das Training im Freien ist, dass das Land Niedersachsen eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht hat, die in Kraft getreten ist. Dies bedeutet, dass es auch im Bereich Sport (§ 16 der Corona-Verordnung) wieder zu Veränderungen kommt.


Sportliche Betätigung in geschlossenen Räumen öffentlicher und privater Sportanlagen:
Nur zulässig mit den Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten.

Sportliche Betätigung auf öffentlichen Flächen und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, jeweils unter freiem Himmel:
Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 18 Jahren dürfen sich in Gruppen in nicht wechselnder Zusammensetzung von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen zuzüglich betreuender Personen sportlich betätigen, wobei geimpfte Personen und genesene Personen im Sinne des § 5a Abs. 2 und 3 nicht eingerechnet werden; Kontaktsport ist zulässig.

Zulässig ist auch die sportliche Betätigung in abweichend zusammengesetzten Personengruppen (z. B. von Personen über 18 Jahren), wenn
1. ausschließlich kontaktfreier Sport betrieben wird und
2. ein Abstand zwischen den teilnehmenden Personen von jeweils 2 Metern eingehalten wird oder je teilnehmende Person eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung steht.

Testung:
Bei der Durchführung von Gruppenangeboten gelten für alle volljährigen Personen sowie alle Trainer*innen und betreuenden Personen von Kinder- und Jugendgruppen die Regelung zur Testpflicht nach § 5 a der Corona-Verordnung.

Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist nicht zulässig.

Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter Einhaltung des Abstandsgebots betreten und genutzt werden.


Zusätzlich müssen die Hygiene-Konzepte der Gemeinde und Städte eingehalten werden.

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